Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30.Januar 1975 in Landau/Pf.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 26. Oktober 2009
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau
unter der Registriernummer VR 863
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Förderkreis Grundschule Horstring e.V. Landau in der Pfalz" und nachfolgend „Förderkreis“ genannt. Er hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Ziele und Aufgaben 1. Der Förderkreis ist eine gemeinnützige außerschulische Organisation, die die Arbeit der Grundschule Horstring in Landau in der Pfalz auf sachliche und ideelle Weise zum Wohle der Kinder unterstützt. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Der Förderkreis macht sich zur Aufgabe, a) die Elternschaft des Einzugsbereichs der Grundschule Horstring über die Arbeit und den Auftrag der Schule zu informieren, b) die schulischen Maßnahmen, die der Bildung der Kinder dienen, zu fördern, insbesondere durch außerschulische Arbeitsgemeinschaften, Aufgabenbetreuung und Lernhilfe. 3. Der Förderverein ist nicht berechtigt, mit seinen Beiträgen und Spenden andere Schulen oder fremde Personen zu unterstützen. § 3 Steuerbegünstigung, Vermögensbindung 1. Alle Mittel des Förderkreises sind für seine satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises irgendwelche Anteile an Vereinsvermögen. 2. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Förderkreises können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern wollen. 2. Beitritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Bei Austritt ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten. 3. Mitglieder, die den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder mit ihrer Beitragszahlung trotz wiederholter Aufforderung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Förderkreis ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. § 5 Mitgliederbeiträge 1. Die Mitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, an den Verein. 2. Freiwillige Spenden sind erwünscht. 3. Der Beitrag ist zum 1. März eines jeden Jahres fällig und wird mittels zu gebender Einzugsermächtigung eingezogen. 4. Bescheinigungen über Spenden und Beiträge zur Vorlage beim Finanzamt können nach steuerrechtlichen Vorschriften ausgestellt werden. § 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind : 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand § 7 Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr findet unter Leitung des Vorsitzenden eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegen: a) die Entgegennahme des Jahresberichts b) die Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastungserteilung nach Rechnungslegung c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (siehe dazu auch §9) d) die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge f) die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge g) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen es verlangen. § 8 Verfahren 1. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 7 Tage vorher in Textform unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Dies sollte möglichst kostensparend (z.B. per eMail, Aushang, Print- oder TV-Medien) geschehen. 2. Zusätzliche Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden in Textform eingereicht werden. 3. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig. 4. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. § 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Rechnungsführer e) dem Beisitzer f) dem Vertreter der Schulleitung der Grundschule Horstring, der von ihr benannt wird g) einem Mitglied des Elternbeirats, das von ihm benannt wird. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, je mit Alleinvertretungsrecht. Die Vorstandsmitglieder a) – e) werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Modus der Wahl wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. § 10 Vorstandssitzungen 1. Der Vorstand tritt auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder zusammen. 2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 3. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei der Vorstandsmitglieder erforderlich. § 11 Rechnungsprüfung Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer haben die Rechnungen des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten. § 12 Beurkundung der Beschlüsse Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. § 13 Anfallberechtigung bei Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen an die Stadt Landau in der Pfalz übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. § 14 Eintragung Der Verein ist beim Amtsgericht Landau in der Pfalz im Vereinsregister unter der Registriernummer VR 863 eingetragen. Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30. Januar 1975 beschlossen und zuletzt am 26. Oktober 2009 durch die ordentliche Mitgliederversammlung geändert. Landau in der Pfalz, den 26. Oktober 2009